2. 2.1. Am 1. Januar 2021 trat die Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) in Kraft. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweis). Der vorliegend zu beurteilende Einspracheentscheid erging am 31. Oktober 2019 (VB 140) und betrifft den Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2019 (VB 148). Es ist deshalb auf die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Rechtslage abzustellen.