2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein allfällig anzurechnendes Verzichtseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin rechtskonform begründet. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)."