2.2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.