2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2019 neu und lehnte diesen mit Verfügung vom 27. Mai 2019 ab. Die dagegen am 17. Juni 2019 erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 teilweise gut und ermittelte ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'261.00. -3-