1.2. Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 5. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im April 2013 leitete die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein und hob mit Verfügung vom 25. Mai 2016 die ganze Rente des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2016.377 vom 22. September 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.