1. 1.1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Januar 2013 bei der IV-Stelle der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle sprach ihr mit Verfügung vom 19. Februar 2015 eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2015.195 vom 12. August 2015 die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen an. Mit Verfügung vom 1. April 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2014 eine Viertelsrente zu.