{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2019-771_2022-11-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6237", "Checksum": "bef84867aaa755f8751245d5954ed120"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2019.771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.11.2022 VBE.2019.771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:36", "Checksum": "cc2581ce3a3705348020aebf7aa89e94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 24.11.2022 VBE.2019.771\n\n Versicherungsgericht\n3. Kammer\n\nVBE.2019.771 / mg / ce\nArt. 92\n\nUrteil vom 24. November 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin\nOberrichter Kathriner\nOberrichterin Peterhans\nGerichtsschreiber Güntert\n\nBeschwerde- A._____\nführerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner,\nRechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick\n\nBeschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1\ngegnerin\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG\n(Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 25. Januar 2013\nbei der IV-Stelle der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der\nEidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle sprach ihr mit\nVerfügung vom 19. Februar 2015 eine befristete halbe Rente für die Zeit\nvom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 zu. In teilweiser Gutheissung der\ndagegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2015.195 vom 12. August 2015 die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen an. Mit Verfügung vom\n1. April 2019 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai\n2014 eine Viertelsrente zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.303\nvom 20. Januar 2020 die Verfügung der IV-Stelle vom 1. April 2019 auf und\nwies diese erneut zu weiteren Abklärungen an.\n\n1.2.\nDem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der IV-Stelle\nLuzern vom 5. Januar 2001 rückwirkend ab dem 1. Mai 1999 eine ganze\nIV-Rente zugesprochen. Im April 2013 leitete die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein und hob mit Verfügung vom 25. Mai\n2016 die ganze Rente des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil\nVBE.2016.377 vom 22. September 2016 teilweise gut, soweit es darauf\neintrat, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung\nan die IV-Stelle zurück. Mit Verfügung vom 25. April 2018 hob die IV-Stelle\ndie bisherige ganze Invalidenrente per 30. Juni 2016 erneut auf. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2018.406 vom 13. Mai 2019 die Verfügung vom\n25. April 2018 der IV-Stelle auf und wies diese wiederum zu weiteren Abklärungen an.\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin berechnete in der Folge den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2019 neu und lehnte diesen mit Verfügung vom\n27. Mai 2019 ab. Die dagegen am 17. Juni 2019 erhobene Einsprache\nhiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober\n2019 teilweise gut und ermittelte ab 1. Juli 2016 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'261.00.\n-3-\n\n2.2.\nGegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom\n31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des\nEL-Anspruchs ohne Anrechnung eines Verzichtseinkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein allfällig anzurechnendes Verzichtseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin\nrechtskonform begründet.\n\n3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.).\"\n\n2.3.\nMit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 (Poststempel) beantragte die\nBeschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Aufhebung der Invalidenrente des Ehegatten der Beschwerdeführerin sistiert.\n\n2.5.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin wurde lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin,\nFrick, ernannt.\n\n2.6.\nMit Eingabe vom 17. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2022 betreffend Invalidenrente des\nEhegatten der Beschwerdeführerin ein, gemäss welcher die Renteneinstellung per 30. Juni 2016 zu Unrecht erfolgt sei und seit dem 1. Juli 2016\nweiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.\n\n2.7.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde die\nSistierung aufgehoben und das Verfahrens fortgesetzt.\n-4-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 140 ff.) betrifft den Ergänzungsleistungsanspruch der\nBeschwerdeführerin, wobei streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen\ndes Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von jährlich\nFr. 42'000.00 berücksichtigte.\n\n"}