10 Wiedererwägungsgesuch bei fortdauernder Behandlung ohne Zustimmung In Fällen einer über längere Zeit dauernden Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung besteht nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 439 Abs. 2 ZGB) jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides über die Anordnung der betreffenden Zwangsmedikation zu stellen.