Der Beschwerdegegner beruft sich dabei auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) vom Januar 2014, worin in der Rubrik "Verfahren" (zu Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV; Art. 95 Abs. 3 AVIG) Randziffer C8 zwar die Qualifikation der 30-tägigen Frist als Ordnungsfrist – und eben nicht als Verwirkungsfrist – korrekt vorgenommen, bei einer verspäteten Gesuchseinreichung aber trotzdem die Prüfung der Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist verlangt wird. In der dazugehörigen Fussnote wird dabei auf BGE 132 V 42 und gleichzeitig auf Art. 41 ATSG Bezug genommen.