41 ATSG und die dort vorgesehene Möglichkeit der Wiederherstellung der verpassten Frist nichts. Nach dieser Vorschrift sei eine Restitution der Frist nur möglich, sofern die gesuchstellende Person unter Angabe des (Versäumnis-)Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuche und die verpasste Rechtshandlung nachhole. Der Beschwerdegegner beruft sich dabei auf die AVIG-Praxis RVEI (Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso) des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) vom Januar 2014, worin in der Rubrik "Verfahren" (zu Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV; Art. 95 Abs. 3