{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-02-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2019-411_2020-02-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2219", "Checksum": "770d77ad2538be9617567b3398a93b06"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2019.411"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.02.2020 VBE.2019.411"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; Art. 41 ATSG\nErlassgesuch; die Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, innerhalb derer ein Erlassgesuch einzureichen ist, stellt nach der Rechtsprechung eine Ordnungsfrist ohne Verwirkungsfolge dar, womit ein Erlassgesuch auch noch nach Fristablauf eingereicht werden kann. Anders als in Rz. C8 RVEI vorgesehen, sind bei der Eingabe eines Erlassgesuches nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 41 ATSG nicht zu prüfen. Die Restitutionsvorschrift nach Art. 41 ATSG ist einzig und allein für Verwirkungsfristen vorgesehen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:54", "Checksum": "b7e3bedb1592fce97f89f13998d2c99e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 13.02.2020 VBE.2019.411\nRegeste:\nArt. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; Art. 41 ATSG\nErlassgesuch; die Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, innerhalb derer ein Erlassgesuch einzureichen ist, stellt nach der Rechtsprechung eine Ordnungsfrist ohne Verwirkungsfolge dar, womit ein Erlassgesuch auch noch nach Fristablauf eingereicht werden kann. Anders als in Rz. C8 RVEI vorgesehen, sind bei der Eingabe eines Erlassgesuches nach Ablauf der 30-tägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 41 ATSG nicht zu prüfen. Die Restitutionsvorschrift nach Art. 41 ATSG ist einzig und allein für Verwirkungsfristen vorgesehen.\n\n\n2020 Sozialversicherungsrecht 69\n\n9 Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; Art. 41\nATSG\nErlassgesuch; die Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV, innerhalb derer ein\nErlassgesuch einzureichen ist, stellt nach der Rechtsprechung eine\nOrdnungsfrist ohne Verwirkungsfolge dar, womit ein Erlassgesuch auch\nnoch nach Fristablauf eingereicht werden kann. Anders als in Rz. C8\nRVEI vorgesehen, sind bei der Eingabe eines Erlassgesuches nach Ablauf\nder 30-tägigen Frist von Art. 4 Abs. 4 ATSV die Voraussetzungen für die\nWiederherstellung der verpassten Frist nach Art. 41 ATSG nicht zu\nprüfen. Die Restitutionsvorschrift nach Art. 41 ATSG ist einzig und allein\nfür Verwirkungsfristen vorgesehen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Februar\n2020, i.S. M.V.G.G. gegen AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons\nAargau (VBE 2019.411)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht\nnicht auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin eintrat.\n3.\n3.1.\nNach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene\nLeistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben\nempfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse\nHärte vorliegt.\n3.2.\nGemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von\nLeistungen nach Art. 25 ATSG ausser in den (hier nicht\neinschlägigen) Fällen nach Art. 55 AVIG und Art. 59cbis Abs. 4\nAVIG. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse\n70 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\nein (allfälliges) Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle (vorliegend\ndem Beschwerdegegner) zum Entscheid. Das Gesuch ist zu\nbegründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens\n30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung\neinzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).\n4.\n4.1.\nVorliegend sind zwischen den Parteien die Bedeutung der nach\nArt. 4 Abs. 4 ATSV für ein Erlassgesuch geltenden Frist und die\nRechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser Frist streitig. Nicht\nbestritten ist hingegen, dass die Rechtskraft der\nRückforderungsverfügung vom 8. November 2018 am 10. Dezember\n2018 eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin diese spätestens am\n9. November 2018 empfangen hat und sie ihr damit zur Kenntnis\ngelangt ist (…) (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG).\nEbenfalls nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem\nvon ihr am 2. April 2019 gestellten Erlassgesuch (…) die 30-tägige\nFrist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV verpasst hat. Es ist deshalb die\nrechtliche Konsequenz dieses Fristversäumnisses bzw. die\nRechtsnatur der fraglichen Bestimmung als blosse\nOrdnungsvorschrift (ohne Verwirkungsfolge) oder als zwingende und\nverbindliche Verfahrensvorschrift (mit Verwirkungsfolge) zu prüfen.\n4.2.\nDas Bundesgericht hat sich in BGE 132 V 42 E. 3.4 S. 45 f. zu\ndieser Frage bereits mit ausführlicher Begründung geäussert und\ndabei die in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehene Frist zur Stellung eines\nErlassgesuchs als blosse Ordnungsfrist (ohne Verwirkungsfolge)\nbezeichnet. Das Bundesgericht knüpfte dabei an seine bisherige\nRechtsprechung (ZAK 1987 E. 2 S. 165) zu altArt. 79 Abs. 2 AHVV\n(in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) an und\nerklärte diese auch für Art. 4 Abs. 4 ATSV anwendbar.\nOrdnungsfristen gewährleisten den geordneten Verfahrensgang und\nsind nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Eine\nVerfahrenshandlung kann daher auch noch nach Fristablauf\nvorgenommen werden, solange und soweit der geordnete\nVerfahrensgang dies nicht ausschliesst (Urteil des\n2020 Sozialversicherungsrecht 71\n\n"}