In den Akten findet sich aber ein Schreiben des BSV an den Schweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013 ([…]). In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, das BSV sei "ausnahmsweise bereit, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen" ([…]). 4.4.2.