Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7).