AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen, ist bundesrechtswidrig (E. 4.4.). Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen, wonach er gemäss den Vorgaben des BSV keinen Verzugszins schulde. Die Verzugszinspflicht ist daher ab dem Datum der Auskunftserteilung unterbrochen und besteht – sofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab Urteilszustellung an den Beschwerdeführer (E. 4.5.).