18 Abs. 4 DBG fällt (E. 4.1. bis E. 4.3.). Das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den Schweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013, in welchem sich das BSV bereit erklärt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen, ist bundesrechtswidrig (E. 4.4.).