{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2019-322_2020-04-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2213", "Checksum": "b059d523cf6198e0568c06a9b4cb9cac"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2019.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.04.2020 VBE.2019.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV\nVerzugszinspflicht und Verzugszinsberechnung bei verspäteter Beitragsentrichtung auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Form von Kapitalgewinn infolge Überführung von Grundstücken vom Geschäfts- in das Privatvermögen im Jahr 2003, welcher in Anwendung der mit BGE 138 II 32 eingeführten Praxis nicht unter den bundessteuerrechtlichen Privilegierungstatbestand von Art. 18 Abs. 4 DBG fällt (E. 4.1. bis E. 4.3.). \nDas Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den Schweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013, in welchem sich das BSV bereit erklärt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen, ist bundesrechtswidrig (E. 4.4.).\nDer Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen, wonach er gemäss den Vorgaben des BSV keinen Verzugszins schulde. 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Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV\nVerzugszinspflicht und Verzugszinsberechnung bei verspäteter Beitragsentrichtung auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Form von Kapitalgewinn infolge Überführung von Grundstücken vom Geschäfts- in das Privatvermögen im Jahr 2003, welcher in Anwendung der mit BGE 138 II 32 eingeführten Praxis nicht unter den bundessteuerrechtlichen Privilegierungstatbestand von Art. 18 Abs. 4 DBG fällt (E. 4.1. bis E. 4.3.). \nDas Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den Schweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013, in welchem sich das BSV bereit erklärt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen, ist bundesrechtswidrig (E. 4.4.).\nDer Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen, wonach er gemäss den Vorgaben des BSV keinen Verzugszins schulde. Die Verzugszinspflicht ist daher ab dem Datum der Auskunftserteilung unterbrochen und besteht – sofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab Urteilszustellung an den Beschwerdeführer (E. 4.5.).\n\n44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\nEinstellungsgrund bzw. das der Beschwerdeführerin insofern\nzuzurechnende Verhalten liegt folglich keine Verfügung vor. Die\nBeschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, über eine\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1\nlit. b AVIG vorab in Form einer Verfügung zu befinden. Dies wird sie\nnun nachzuholen haben.\n\n3 Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV\nVerzugszinspflicht und Verzugszinsberechnung bei verspäteter\nBeitragsentrichtung auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\nin Form von Kapitalgewinn infolge Überführung von Grundstücken vom\nGeschäfts- in das Privatvermögen im Jahr 2003, welcher in Anwendung\nder mit BGE 138 II 32 eingeführten Praxis nicht unter den\nbundessteuerrechtlichen Privilegierungstatbestand von Art. 18 Abs. 4\nDBG fällt (E. 4.1. bis E. 4.3.).\nDas Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den\nSchweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013, in welchem sich\ndas BSV bereit erklärt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die\nErhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die\nin den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere\nErwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss\nBGE 138 II 32 zurückgehen, ist bundesrechtswidrig (E. 4.4.).\nDer Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf die unrichtige\nAuskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen, wonach er gemäss den\nVorgaben des BSV keinen Verzugszins schulde. Die Verzugszinspflicht ist\ndaher ab dem Datum der Auskunftserteilung unterbrochen und besteht –\nsofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab\nUrteilszustellung an den Beschwerdeführer (E. 4.5.).\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 7. April\n2020, i.S. K.S. gegen SVA Aargau, Ausgleichskasse (VBE.2019.322)\n2020 Sozialversicherungsrecht 45\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nUnter Berücksichtigung des Umstands, dass der\nBeschwerdeführer bis dahin keinerlei Beiträge für das Beitragsjahr\n2003 entrichtet hatte, erhob die Beschwerdegegnerin in ihrer\nVerfügung vom 8. Oktober 2018 auf den Beitragsausstand von\nFr. 187'597.80 für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und\ndem 8. Oktober 2018 nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV Verzugszins\nin der Höhe von Fr. 129'181.90 (vgl. […]). In Ziff. 2.3.2 ihres\nEinspracheentscheids vom 21. März 2019 führte sie demgegenüber\naus, \"bei diesen Fällen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen\ndie Ausgleichkassen angewiesen, die Nachforderungszinsen so zu\nberechnen, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- resp. im\nBeitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten\nBundessteuer angefallen. Der Zinsenlauf beginnt damit ab 1. Januar\nin demjenigen Jahr, in dem die Veranlagung abgeschlossen worden\nist\". Vorauszusetzen sei ein Gesuch der betroffenen\nbeitragspflichtigen Person, wobei \"die Sistierung der Veranlagung\nwegen der Rechtsprechungsänderung […] belegt sein\" müsse (vgl.\n[…]). Daraus schloss sie in Ziff. 2.3.3 ihres Einspracheentscheids\nvom 21. März 2019, es sei \"der Beginn des Zinsenlaufs im Sinne des\nBundesamtes für Sozialversicherungen abweichend von Art. 41bis\nAbs. 1 lit. b AHVV im Veranlagungsjahr am 1. Januar 2014 (statt per\n1. Januar 2004 nach der AHV-Bundesgesetzgebung) anzusetzen\"\n(vgl. wiederum […]), und hiess die Einsprache des\nBeschwerdeführers gegen die Beitragsverfügung vom 8. Oktober\n2018 in diesem Sinne teilweise gut (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des\nEinspracheentscheids vom 21. März 2019 in […]).\n4.2.\n4.2.1.\nArt. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger\nBeitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat\ninsbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände\nunterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist\n46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\n"}