44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 Einstellungsgrund bzw. das der Beschwerdeführerin insofern zuzurechnende Verhalten liegt folglich keine Verfügung vor. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG vorab in Form einer Verfügung zu befinden. Dies wird sie nun nachzuholen haben. 3 Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV Verzugszinspflicht und Verzugszinsberechnung bei verspäteter Beitragsentrichtung auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Form von Kapitalgewinn infolge Überführung von Grundstücken vom Geschäfts- in das Privatvermögen im Jahr 2003, welcher in Anwendung der mit BGE 138 II 32 eingeführten Praxis nicht unter den bundessteuerrechtlichen Privilegierungstatbestand von Art. 18 Abs. 4 DBG fällt (E. 4.1. bis E. 4.3.). Das Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an den Schweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013, in welchem sich das BSV bereit erklärt, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen, ist bundesrechtswidrig (E. 4.4.). Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf die unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen, wonach er gemäss den Vorgaben des BSV keinen Verzugszins schulde. Die Verzugszinspflicht ist daher ab dem Datum der Auskunftserteilung unterbrochen und besteht – sofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab Urteilszustellung an den Beschwerdeführer (E. 4.5.). Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 7. April 2020, i.S. K.S. gegen SVA Aargau, Ausgleichskasse (VBE.2019.322) 2020 Sozialversicherungsrecht 45 Aus den Erwägungen 4. 4.1. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinerlei Beiträge für das Beitragsjahr 2003 entrichtet hatte, erhob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2018 auf den Beitragsausstand von Fr. 187'597.80 für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 8. Oktober 2018 nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV Verzugszins in der Höhe von Fr. 129'181.90 (vgl. […]). In Ziff. 2.3.2 ihres Einspracheentscheids vom 21. März 2019 führte sie demgegenüber aus, "bei diesen Fällen hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die Ausgleichkassen angewiesen, die Nachforderungszinsen so zu berechnen, als wäre der Kapitalgewinn im Steuer- resp. im Beitragsjahr unmittelbar vor der Veranlagung der direkten Bundessteuer angefallen. Der Zinsenlauf beginnt damit ab 1. Januar in demjenigen Jahr, in dem die Veranlagung abgeschlossen worden ist". Vorauszusetzen sei ein Gesuch der betroffenen beitragspflichtigen Person, wobei "die Sistierung der Veranlagung wegen der Rechtsprechungsänderung […] belegt sein" müsse (vgl. […]). Daraus schloss sie in Ziff. 2.3.3 ihres Einspracheentscheids vom 21. März 2019, es sei "der Beginn des Zinsenlaufs im Sinne des Bundesamtes für Sozialversicherungen abweichend von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV im Veranlagungsjahr am 1. Januar 2014 (statt per 1. Januar 2004 nach der AHV-Bundesgesetzgebung) anzusetzen" (vgl. wiederum […]), und hiess die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Beitragsverfügung vom 8. Oktober 2018 in diesem Sinne teilweise gut (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 des Einspracheentscheids vom 21. März 2019 in […]). 4.2. 4.2.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 gesetzmässig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f., 134 V 405 E. 5.1 sowie E. 5.2 S. 407 und 134 V 202 E. 3 S. 204 f.). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305). 4.2.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungsfrist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, 2020 Sozialversicherungsrecht 47 N. 36 zu Art. 14 AHVG, und FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis). 4.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Zinspflicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Verweis auf das in AHI-Praxis 2003 S. 143 publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 93/02 vom 28. November 2002 E. 3.3). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfestsetzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG, 2018, N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, a.a.O., N. 31 zu Art. 14 AHVG). 4.2.4. Die Zinsen werden tageweise berechnet, wobei ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Es ist folglich die deutsche Zinsusanz massgebend (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 13, H 148/03 E. 3.3 und 3.4 [auch publ. in AHI-Praxis 2004 S. 108] sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 3; vgl. auch FORSTER, a.a.O., S. 176). Der Verzugszinssatz beträgt nach Art. 42 Abs. 2 AHVV 5 % im Jahr. Dieser "technische" Zinssatz ist – auch unter Berücksichtigung gewisser Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt – insbesondere mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 OR nicht gesetzeswidrig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 und E. 3.3 S. 305 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.1). 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 Unerheblich ist namentlich, wie hoch der mit der geschuldeten Summe in den fraglichen Jahren erzielbar gewesene Ertrag hätte sein können (BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.3) respektive ob während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschulden tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen werden konnte (BGE 134 V 405 E. 7.1 S. 410 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.4.2). 4.3. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdeführer für den nachgeforderten Betrag von Fr. 187'597.80 (vgl. zur Zinserhebung auch auf die Verwaltungskosten KIESER, a.a.O., N. 35 zu Art. 14 AHVG, mit Hinweis) ab dem 1. Januar 2004 verzugszinspflichtig. 4.4. 4.4.1. Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 21. März 2019 angeführte angeblich bestehende Weisung des BSV, wonach erst ab dem 1. Januar desjenigen Jahres Verzugszins zu erheben sei, in welchem die Steuerveranlagung abgeschlossen worden ist (vgl. vorne E. 4.1.), ist weder durch Publikation öffentlich zugänglich noch aktenkundig. In den Akten findet sich aber ein Schreiben des BSV an den Schweizerischen Bauernverband vom 8. November 2013 ([…]). In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, das BSV sei "ausnahmsweise bereit, die Ausgleichskassen anzuweisen, auf die Erhebung von Zinsen nach Art. 41bis Abs. 1 Bst. f AHVV zu verzichten, die in den Beitragsjahren bis und mit 2010 nachweislich auf höhere Erwerbseinkommen zufolge der Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 32 zurückgehen" ([…]). 4.4.2. Nach den dargelegten Grundsätzen zur Verzugszinspflicht (vgl. vorne E. 4.2.) und insbesondere der dieser inhärenten Verschuldensunabhängigkeit (im Speziellen auch bezüglich allfälliger Verfahrensverzögerungen) erweisen sich sowohl das – nach deren Darstellung einer diesbezüglichen Weisung des BSV 2020 Sozialversicherungsrecht 49 entsprechende – Vorgehen der Beschwerdegegnerin wie auch das Schreiben des BSV vom 8. November 2013, besonders vor dem Hintergrund der in Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV explizit statuierten rückwirkenden Verzugszinspflicht sowie der Entstehung der Verzugszinspflicht von Gesetzes wegen, als bundesrechtswidrig und widersprechen zudem der langjährigen eigenen Praxis des BSV, wonach einzig auf das Inkasso von Zinsforderungen von weniger als Fr. 30.00 verzichtet werden kann (vgl. Rz. 4064 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] sowie zur Rechtmässigkeit dieser Weisungsbestimmung das in AHI- Praxis 2004 S. 55 publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 268/02 E. 5.3 und E. 5.4). Das Schreiben des BSV vom 8. November 2013 betrifft ferner einzig die Verzugszinserhebung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (auszugleichende Beiträge bei zu tiefen Akontobeiträgen), weshalb es im vorliegenden Fall mit einer Verzugsverzinsung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV ohnehin nicht einschlägig ist. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Weisung des BSV schliesslich setzt gemäss deren Ausführungen die Sistierung des steuerlichen Veranlagungsverfahrens wegen der mit BGE 138 II 32 eingeführten Praxis voraus, was nach Lage der Akten hier gerade nicht der Fall war. Zu ergänzen ist zudem, dass Verwaltungsweisungen für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich und von diesem nur soweit zu berücksichtigen sind, wie sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulassen (vgl. statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547), was hier nicht zutrifft. 4.5. Damit erweist sich weder die Verzugszinsfestsetzung in der Verfügung vom 8. Oktober 2018 noch jene im Einspracheentscheid vom 21. März 2019 als zutreffend. Die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers ist vielmehr nach vorerwähnten Grundlagen (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.) von Amtes wegen (vgl. hierzu BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 sowie LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 50 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 4. Aufl. 2014, S. 590 f.) anzupassen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2014 telefonisch die (unzutreffende) Auskunft erteilte, dass "gemäss dem Schreiben vom 04. Dezember 2013 des Bundesamt [sic] für Sozialversicherungen BSV […] kein Verzugszins geschuldet" sei (vgl. die Telefonnotiz gleichen Datums in […]). Der Beschwerdeführer ist in seinem Vertrauen auf diese Auskunftserteilung und daher auch in seiner Unterlassung der (den Zinsenlauf stoppenden) Bezahlung der Beitragsausstände im Sinne des öffentlich-rechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.) zu schützen. Die Verzugszinspflicht ist daher ab dem 16. Dezember 2014 unterbrochen. Bei einem Zinsenlauf vom 1. Januar 2004 bis 15. Dezember 2014 und damit 3945 zinspflichtigen Tagen (10 Jahre zu 360 Tagen, 11 Monate zu 30 Tagen und 15 Tage im Dezember 2014; vgl. hierzu vorne E. 4.2.3. und E. 4.2.4.) beläuft sich der Zinsbetrag per Verfügungsdatum folglich auf gerundet Fr. 102'787.95 (Fr. 187'597.80 x 5/100 x 3945/360). Die Verzugszinspflicht besteht – sofern unterdessen nicht eine Bezahlung erfolgt ist – wieder ab Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer (vgl. zur Verzugszinspflicht bei laufendem Beschwerdeverfahren vorne E. 4.2.3.), da dieser damit von der Unrichtigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014 Kenntnis erlangt und somit die Voraussetzungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht mehr gegeben sind. 4 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen. Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend