Die "Einstellung des Betreibungsverfahrens" im Sinn von § 22 Abs. 1 lit. c KVGG ist aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Norm daher in dem Sinn zu verstehen, dass sie die Erhebung des Rechtsvorschlags nicht umfasst. Dass der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag gegen die von der Krankenkasse 64 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 eingeleitete Betreibung erhoben hat, bildet deshalb keinen Grund, der der Eintragung in der Liste der säumigen Versicherten entgegenstünde.