sich im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens indes heraus, dass die Betreibung ungerechtfertigt gewesen sei, so werde der Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter rückwirkend gelöscht (Botschaft KVGG, S. 69 f.). Die Ausführungen in der Botschaft unterscheiden zwar nicht klar zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsvorschlag beseitigt wird, und dem Zeitpunkt, in dem das Fortsetzungsbegehren gestellt wird. Dennoch ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass es den Versicherten nicht möglich sein soll, den Eintrag auf der Liste säumiger Schuldner durch Erhebung des Rechtsvorschlags hinauszuzögern. Die "Einstellung des Betreibungsverfahrens" im Sinn von § 22 Abs. 1 lit.