Auch wenn sich die Krankenversicherer durch Verfügung selber Rechtsöffnung erteilen könnten, könne das Verfahren, wenn die betroffene Person die Verfügung anfechte, sehr lange dauern. Mache man den Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter somit vom Fortsetzungsbegehren abhängig, könnten die säumigen Versicherten durch die Initiierung eines Rechtsöffnungsverfahrens den Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter hinauszögern. Stelle sich im Laufe des Rechtsöffnungsverfahrens indes heraus, dass die Betreibung ungerechtfertigt gewesen sei, so werde der Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter rückwirkend gelöscht (Botschaft KVGG, S. 69 f.).