In der Botschaft an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Totalrevision (15.87; Botschaft KVGG), führte der Regierungsrat aus, als Zeitpunkt für den Eintrag auf der Liste säumiger Versicherter sei der Ablauf einer 30-tägigen Frist nach Information der zuständigen Gemeinde und der Schuldnerinnen und Schuldner sowie der von der Betreibung betroffenen volljährigen Personen über den 2020 Sozialversicherungsrecht 63