Betreibung bewirkt. Auch wenn der Wortlaut Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet, ist jedoch vom daraus abgeleiteten Sinn abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 139 V 108 E. 5.1 S. 111). In der Botschaft an den Grossen Rat vom 6. Mai 2015 betreffend Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG), vormals: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Totalrevision (15.87;