Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohngemeinde innert 30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste verlangt hätte. Auch ein Ausschlussgrund nach § 25 KVGG oder die Begleichung der Forderung werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen) noch ergeben sich Hinweise darauf aus den Akten. Gemäss § 22 Abs. 1 lit. c KVGG steht die "Einstellung des Betreibungsverfahrens" dem Eintrag in die Liste der säumigen Versicherten ebenfalls entgegen. Es trifft zwar zu, dass der Rechtsvorschlag gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG die Einstellung der