Das Schreiben sandte sie auch der Wohngemeinde des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er habe gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, welcher noch nicht rechtskräftig beseitigt worden sei. Es handle sich daher um eine eingestellte Betreibung, weshalb er nicht in die Liste säumiger Versicherter eingetragen werden dürfe. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Wohngemeinde innert 30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste verlangt hätte.