Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich beim ausstehenden Betrag um Behandlungskosten, deren Übernahme zulasten des Krankenversicherers der Beschwerdeführer ablehnt. Die Beschwerdegegnerin machte ihn mit Schreiben ebenfalls vom 27. November 2018 auf die Konsequenzen einer Nichtbegleichung der Forderung aufmerksam. 62 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020