a), kein Ausschlusskriterium gemäss § 25 vorliegt (lit. b) und seit dem Eingang der Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu verzeichnen ist (lit. c). 3. Die Krankenkasse teilte der Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Betreibungsbegehren eingeleitet worden sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich beim ausstehenden Betrag um Behandlungskosten, deren Übernahme zulasten des Krankenversicherers der Beschwerdeführer ablehnt.