GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Nr. 1333). 2.2. Gemäss § 22 Abs. 1 KVGG wird eine Person auf die Liste der säumigen Versicherten gesetzt, wenn die Gemeinde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung und Abklärung des Sachverhaltes ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste der säumigen Versicherten verlangt hat (lit. a), kein Ausschlusskriterium gemäss § 25 vorliegt (lit.