erbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Nach dem Wortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG können Kantone zwar nur Personen, die ihrer "Prämienpflicht" nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen; die Nichtbezahlung von Kostenbeteiligungen wird – anders als in Art. 64a Abs. 1 bis 6 KVG – nicht erwähnt. Aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art.