60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 somit vorliegend durch andere betriebliche Unterlagen plausibilisiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2020 vom 30. März 2020 E. 1.4.4 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und damit als unzulässig (vgl. E. 2.), den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der geltend gemachte Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen ausgewiesen und damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist (…)