{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-01-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2019-319_2020-01-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2217", "Checksum": "df824412151a7188446476157c9539dc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2019.319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.01.2020 VBE.2019.319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 KVGG\nListe der säumigen Versicherten: Entgegen dem Wortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG können auch jene Versicherte auf die Liste der säumigen Versicherten eingetragen werden, die lediglich Kostenbeteiligungen nicht beglichen haben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlages durch einen Versicherten gegen eine von der Krankenkasse eingeleitete Betreibung bewirkt keine \"Einstellung des Betreibungsverfahrens\" im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. c KVGG und steht daher der Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten nicht entgegen.\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:56", "Checksum": "f92b5875e7c3be0b35c868ff2ea1af24", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.01.2020 VBE.2019.319\nRegeste:\nArt. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 KVGG\nListe der säumigen Versicherten: Entgegen dem Wortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG können auch jene Versicherte auf die Liste der säumigen Versicherten eingetragen werden, die lediglich Kostenbeteiligungen nicht beglichen haben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlages durch einen Versicherten gegen eine von der Krankenkasse eingeleitete Betreibung bewirkt keine \"Einstellung des Betreibungsverfahrens\" im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. c KVGG und steht daher der Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten nicht entgegen.\n\n\n60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\nsomit vorliegend durch andere betriebliche Unterlagen plausibilisiert\nwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2020 vom 30. März\n2020 E. 1.4.4 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund erweist es sich\nals überspitzt formalistisch und damit als unzulässig (vgl. E. 2.), den\nAnspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das\nFehlen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als formelles\nBeweiserfordernis zu verneinen, obwohl der geltend gemachte\nArbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen ausgewiesen\nund damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist\n(…)\n\n7 Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 KVGG\nListe der säumigen Versicherten: Entgegen dem Wortlaut von Art. 64a\nAbs. 7 KVG können auch jene Versicherte auf die Liste der säumigen\nVersicherten eingetragen werden, die lediglich Kostenbeteiligungen nicht\nbeglichen haben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlages durch einen\nVersicherten gegen eine von der Krankenkasse eingeleitete Betreibung\nbewirkt keine \"Einstellung des Betreibungsverfahrens\" im Sinne von § 22\nAbs. 1 lit. c KVGG und steht daher der Eintragung in die Liste der\nsäumigen Versicherten nicht entgegen.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Januar\n2020, i.S. I.M. gegen SVA Aargau, Durchführungsstelle Säumigenliste\n(VBE.2019.319)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte\nPersonen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungs-\n2020 Sozialversicherungsrecht 61\n\nerbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich ist. Nach dem\nWortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG können Kantone zwar nur\nPersonen, die ihrer \"Prämienpflicht\" nicht nachkommen, auf einer\nListe erfassen; die Nichtbezahlung von Kostenbeteiligungen wird –\nanders als in Art. 64a Abs. 1 bis 6 KVG – nicht erwähnt. Aufgrund\nder Entstehungsgeschichte von Art. 64a Abs. 7 KVG, der unter dem\nTitel \"Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen\" steht,\nist die Bestimmung allerdings in einem umfassenderen Sinn zu\nverstehen, der auch die Nichtbezahlung von Kostenbeteiligungen\numfasst (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE]\n2016 III Nr. 3 E. 4; IVO BÜHLER/CLIFF EGLE, in: Blechta et al.\n[Hrsg.], Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und\nKrankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, N. 95 zu Art. 64a\nKVG; anders GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, Nr. 1333).\n2.2.\nGemäss § 22 Abs. 1 KVGG wird eine Person auf die Liste der\nsäumigen Versicherten gesetzt, wenn die Gemeinde nicht innert\n30 Tagen nach Erhalt der Betreibungsmeldung und Abklärung des\nSachverhaltes ausdrücklich die Nichtaufnahme in die Liste der säumigen Versicherten verlangt hat (lit. a), kein Ausschlusskriterium\ngemäss § 25 vorliegt (lit. b) und seit dem Eingang der Betreibungsmeldung weder die vollständige Bezahlung der ausstehenden\nForderungen noch die Einstellung des Betreibungsverfahrens zu\nverzeichnen ist (lit. c).\n3.\nDie Krankenkasse teilte der Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein\nBetreibungsbegehren eingeleitet worden sei. Gemäss den Angaben\ndes Beschwerdeführers handelt es sich beim ausstehenden Betrag um\nBehandlungskosten, deren Übernahme zulasten des Krankenversicherers der Beschwerdeführer ablehnt. Die Beschwerdegegnerin\nmachte ihn mit Schreiben ebenfalls vom 27. November 2018 auf die\nKonsequenzen einer Nichtbegleichung der Forderung aufmerksam.\n62 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\n"}