Einstellungsgrund bzw. das der Beschwerdeführerin insofern zuzurechnende Verhalten liegt folglich keine Verfügung vor. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG vorab in Form einer Verfügung zu befinden. Dies wird sie nun nachzuholen haben.