AVIG stützte und sie der Beschwerdeführerin insbesondere den Forderungsverzicht vorwarf. Sie berief sich nicht mehr – wie in der diesem Entscheid zugrundeliegenden Verfügung – auf selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss lit. a der Bestimmung. Über den im Einspracheentscheid (nachträglich) herangezogenen 44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020