Der abgeschlossene Vergleich müsse bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage berücksichtigt werden. Da die Beschwerdeführerin mit Annahme des Vergleichs auf den Grossteil ihrer ursprünglich gegenüber ihrer vormaligen Arbeitgeberin geltend gemachten Forderung verzichtet habe, sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Die verfügten 45 Einstelltage wurden nunmehr auf deren 31 reduziert. 3.3. Aus der Begründung des Einspracheentscheides geht demnach klar hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung implizit auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG stützte und sie der Beschwerdeführerin insbesondere den Forderungsverzicht vorwarf.