Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, aufgrund des von der Beschwerdeführerin mit der ehemaligen Arbeitgeberin abgeschlossenen Vergleichs liege kein abschliessendes Ergebnis über die Umstände der Kündigung vor und es stehe daher nicht fest, ob es sich um eine gerechtfertigte oder ungerechtfertigte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Der abgeschlossene Vergleich müsse bei der Festlegung der Anzahl Einstelltage berücksichtigt werden.