ARV 1993/94 N 3 S. 22 E. 3d; ARV 1993/94 N 26 S. 184 E. 2c]). Ein Einstellungsgrund, über den keine Verfügung vorliegt, kann im Prozess nicht zur Begründung einer verfügten Einstellung nachgeschoben werden (KUPFER BUCHER, a.a.O., mit Hinweisen [ARV 1989 N 7 S. 94 E. 4c; ARV 1992 N 15 S. 145 E. 2]). 3.2. Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 23. August 2018 die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für 45 Tage damit, dass diese die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe und dafür gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.