AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Als Verzicht ist ein Verhalten anzusehen, das den Anspruch untergehen lässt, beispielsweise aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Vertrags (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2517 N. 842; ARV 1996/1997 Nr. 21 S. 119 E. 6b). 3. 3.1. Beim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe, wie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe derselben Art, hat für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen (vgl.