Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020