{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-12-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2019-203_2019-12-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2212", "Checksum": "f5f50ac0304ec973573cd1764b216b26"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2019.203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 03.12.2019 VBE.2019.203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Ein Einstellungsgrund, über den keine Verfügung vorliegt, kann im Prozess nicht zur Begründung einer verfügten Einstellung nachgeschoben werden.\n\n2020 Sozialversicherungsrecht 41\n\nI. Sozialversicherungsrecht\n\n2 Art. 30 Abs. 1 lit. a und b AVIG\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung: Ein Wechsel eines zur\nEinstellung herangezogenen Tatbestandes während des Einspracheverfahrens ist unzulässig. Ein Einstellungsgrund, über den keine Verfügung vorliegt, kann im Prozess nicht zur Begründung einer verfügten\nEinstellung nachgeschoben werden.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom\n3. Dezember 2019, i.S. H.M. gegen Arbeitslosenkasse Z. (VBE.2019.203)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.1.\nDie Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die\nSchadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat\ndie Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für\nSchäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern\nkönnen. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die\nangemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden,\nden sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in\nschuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein\nSelbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit\nder Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven\nFaktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen\nUmständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des\nVersicherten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht\nübernimmt (Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007\nE. 3.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:\n42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\nSchweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale\nSicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 N. 828 mit Hinweisen).\n2.2.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist der Versicherte in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann\nals selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten,\ninsbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem\nArbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben\nhat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Dabei wird keine Auflösung des\nArbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw.\nArt. 346 Abs. 2 OR vorausgesetzt. Es genügt, dass das allgemeine\n(dienstliche oder ausserdienstliche) Verhalten der versicherten Person\nAnlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher\nHinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch\ncharakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (NUSS-\nBAUMER, a.a.O., S. 2515 N. 837).\n2.3.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG ist der Versicherte in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn er zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem\nbisherigen Arbeitgeber verzichtet hat. Als Verzicht ist ein Verhalten\nanzusehen, das den Anspruch untergehen lässt, beispielsweise\naufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Vertrags\n(NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2517 N. 842; ARV 1996/1997 Nr. 21\nS. 119 E. 6b).\n3.\n3.1.\nBeim Zusammentreffen verschiedenartiger Einstellungsgründe,\nwie auch beim Zusammentreffen mehrerer Einstellungsgründe\nderselben Art, hat für jeden Tatbestand eine besondere Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung zu erfolgen (vgl. BARBARA KUPFER\nBUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 202, mit Hinweisen\n[ARV 1988 N 3 S. 28 E. 2c; ARV 1989 N 7 S. 94 E. 4c;\n2020 Sozialversicherungsrecht 43\n\n"}