5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 aufzuheben und der EL- Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 auf je Fr. 694.00 festzusetzen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (aArt. 61 lit. a ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht beschliesst: