3. Aufgrund der vorerwähnten Aktenlage erweist sich die Neufestsetzung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 unter Berücksichtigung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente und ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ohne Weiteres als nachvollziehbar und rechtmässig. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass den übereinstimmenden Parteianträgen nicht entsprochen werden könnte. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juli und August 2018 beträgt somit je Fr. 694.00.