2. Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hat der Versicherungsträger die Vernehmlassung eingereicht, ist ihm für die Folgezeit eine Wiedererwägung untersagt. Einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung kommt immerhin der Charakter eines Antrags an das Gericht zu. Die Verfügung selbst wird aber von der Rechtsprechung als (teil-)nichtig betrachtet (vgl. SVR 2005 EL Nr. 3 S. 9, P 7/02 E. 3.2; siehe ferner