1.2. Mit der – mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 dem Versicherungsgericht eingereichten – Verfügung der IV-Stelle des Kantons Q. vom 24. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Dezember 2017 die frühere ganze Invalidenrente erneut zugesprochen, da aus medizinischer Sicht keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2017 bis August 2018 unter Berücksichtigung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente und ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Juli 2018 neu.