14a Abs. 2 ELV berücksichtigt worden sei (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 67 ff.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Entscheid der IV-Stelle Aargau über die Herabsetzung des IV-Grades sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht erwerbsfähig, weswegen ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (Beschwerde, Ziff. 4 f.; vgl. auch Einsprache vom 2. Juli 2018, VB 41 ff.).