1. 1.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt, dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 47 % herabgesetzt habe, woraus sich eine verbleibende Leistungsfähigkeit von 53 % ergebe. Der Beschwerdeführer gelte somit als Teilinvalider, weswegen – da er kein tatsächliches Erwerbseinkommen erziele – bei der Berechnung seines EL-Anspruchs zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt worden sei (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 67 ff.).