4. Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.