Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in den Kanton Q. umgezogen war, endete sein Anspruch auf EL-Leistungen durch die Beschwerdegegnerin per 31. August 2018. 2. 2.1. Am 12. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zu sistieren bis bezüglich der Frage der Berentung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. 3. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung und Vornahme weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.