1.2. In der Zwischenzeit berechnete die Beschwerdegegnerin infolge der Herabsetzung der IV-Rente auf eine Viertelsrente den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) neu und sprach ihm ab 1. Dezember 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'942.00 zu. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 reduzierte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers auf Fr. 569.00 pro Monat, da sie ab Juli 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 16'480.00 in die Berechnung miteinbezog. Die gegen die Verfügung vom 18. Juni 2018 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 ab.