{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2019-131_2022-02-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4585", "Checksum": "5b20e36723082d27d47d047d142c4baa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2019.131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 10.02.2022 VBE.2019.131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Oktober 2017 setzte die IV-Stelle\ndes Kantons Aargau die Rente des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente herab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht\nletztinstanzlich mit Urteil 8C_833/2018 vom 23. Mai 2019 teilweise gut und\nwies die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-\nStelle zurück.\n\n1.2.\nIn der Zwischenzeit berechnete die Beschwerdegegnerin infolge der Herabsetzung der IV-Rente auf eine Viertelsrente den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (EL) neu und sprach ihm ab\n1. Dezember 2017 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von\nFr. 1'942.00 zu. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 reduzierte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers auf Fr. 569.00 pro\nMonat, da sie ab Juli 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe\nvon Fr. 16'480.00 in die Berechnung miteinbezog. Die gegen die Verfügung\nvom 18. Juni 2018 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit\nEinspracheentscheid vom 31. Januar 2019 ab.\n\nDa der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in den Kanton Q. umgezogen\nwar, endete sein Anspruch auf EL-Leistungen durch die Beschwerdegegnerin per 31. August 2018.\n\n2.\n2.1.\nAm 12. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte\nFolgendes:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben.\n\n2. Eventualiter sei die Sache zu sistieren bis bezüglich der Frage der Berentung eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.\n\n3. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung und Vornahme\nweiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.\n\n4. Dem mittellosen Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege\nzu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher\nRechtsbeistand beizugeben.\n\n5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n-3-\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 14. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2019 wurden die\nAkten des invalidenrechtlichen Verfahrens VBE.2017.870 beigezogen und\ndas vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente sistiert.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde das vorliegende Verfahren erneut sistiert, nachdem die Sistierung am 21. April 2020\nirrtümlicherweise aufgehoben worden war, und der Beschwerdeführer\nwurde aufgefordert, das Versicherungsgericht zu informieren, sobald ein\nrechtskräftiger Entscheid betreffend seine IV-Rente vorliege.\n\n2.5.\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer die\nVerfügung der IV-Stelle des Kantons Q. vom 24. November 2021 ein, mit\nder ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze\nInvalidenrente zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die\nAbschreibung des EL-rechtlichen Verfahrens und die Zusprache einer Parteientschädigung infolge Obsiegens.\n\n2.6.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Dezember 2021 wurde die\nSistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n2.7.\nAm 10. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument zu den Akten.\n\n2.8.\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2021 verurkundete die Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom 3. Dezember 2021, in der sie den EL-Anspruch\ndes Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2017 bis August 2018\nunter Berücksichtigung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente und\nohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu festsetzte, und beantragte ebenfalls die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens.\n-4-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAnfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2019, in dem die Beschwerdegegnerin festhielt,\ndass die IV-Stelle des Kantons Aargau den IV-Grad des Beschwerdeführers auf 47 % herabgesetzt habe, woraus sich eine verbleibende Leistungsfähigkeit von 53 % ergebe. Der Beschwerdeführer gelte somit als Teilinvalider, weswegen – da er kein tatsächliches Erwerbseinkommen erziele –\nbei der Berechnung seines EL-Anspruchs zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ELV berücksichtigt worden\nsei (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 67 ff.). Der Beschwerdeführer macht\ndemgegenüber im Wesentlichen geltend, der Entscheid der IV-Stelle Aargau über die Herabsetzung des IV-Grades sei noch nicht in Rechtskraft\nerwachsen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht erwerbsfähig, weswegen ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (Beschwerde, Ziff. 4 f.; vgl. auch Einsprache vom 2. Juli\n2018, VB 41 ff.).\n\n"}