380 ZGB nicht bereits abgesehen werden, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt oder die betroffene Person mit der Behandlung einverstanden ist. Erweist sich die Klinikeinweisung als notwendig, ist bezüglich der Behandlung der psychischen Störung im Rahmen des Klinikaufenthalts nach Art. 433 ff. ZGB vorzugehen (E. 5.3). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 19. Februar 2019, in Sachen A. gegen den Entscheid von Dr. med. B. in Sachen C. (WBE.2019.59). Aus den Erwägungen