3 Art. 380 ZGB Art. 380 ZGB betrifft die Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik (E. 2.2). Diese Bestimmung setzt neben Urteilsunfähigkeit (E. 3.1) eine psychische Störung voraus (E. 4.1), damit die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung zur Anwendung gelangen (E. 4.4). Von der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung kann im Anwendungsbereich von Art. 380 ZGB nicht bereits abgesehen werden, weil die vertretungsberechtigte Person der Behandlung in der psychiatrischen Klinik zustimmt oder die betroffene Person mit der Behandlung einverstanden ist.